Aktionärbindungsvertrag (inkl. "Put- und Call-Optionen")

Bei einem pro­jekt­be­zo­ge­nen Zu­sam­men­ge­hen von KMU-Part­nern leis­tet ein Ak­ti­o­nä­r­bin­dungs­ver­trag (al­len­falls kom­bi­niert mit Put- und Call-Op­ti­o­nen) nicht nur gute Diens­te, son­dern er ist in der Regel sogar un­ab­ding­bar. Der Bei­trag be­fasst sich nicht mit der Stimm­bin­dung wäh­rend der Dauer der Part­ner­schaft unter Ak­ti­o­nären, son­dern er kon­zen­triert sich auf die im Hin­blick auf ein even­tu­el­les Aus­ein­an­der­bre­chen der Part­ner­schaft sinn­vol­len Ab­ma­chun­gen, die un­be­dingt spä­tes­tens mit Zeich­nung der ein­zel­nen Ak­tie­n­an­tei­le schrift­lich zu tref­fen sind.

1. Fälle aus der Pra­xis

Über­all dort, wo zwei oder mehr Part­ner an einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft be­tei­ligt sind, emp­fiehlt sich - in der Regel sogar drin­gend - der Ab­schluss eines Ak­ti­o­nä­r­bin­dungs­ver­tra­ges (nach­fol­gend "ABV").

Die Grün­de bzw. die Mo­ti­va­ti­on von Part­nern für den Ab­schluss eines ABV sind viel­fäl­tig, z. B.:

Eine vor In­an­griff­nah­me des je­wei­li­gen Pro­jek­tes zu tref­fen­de ein­läss­li­che Re­ge­lung emp­fiehlt sich in jedem Falle. Allen Fäl­len einer der­ar­ti­gen Ak­ti­o­närs­bin­dung ge­mein­sam ist das Be­dürf­nis aller be­tei­lig­ten Par­tei­en, zu de­fi­nie­ren, wie man wäh­rend der Dauer der Ko­ope­ra­ti­on mit­ein­an­der um­ge­hen soll und - vor allem - wie dasAus­ein­an­der­ge­hen zu re­geln sei, wenn die in Aus­sicht ge­nom­me­ne Ko­ope­ra­ti­on nicht zu­frie­den­stel­lend funk­tio­niert (vgl. Ziff. 2. nach­ste­hend).

2. Re­ge­lungs­be­da­rf zeigt sich vor allem im Fall des Schei­terns der Part­ner­schaft:

Dabei ist na­ment­lich an die fol­gen­den Punk­te zu den­ken:

2.1. Kauf­rech­te

Als wich­tigs­te In­stru­men­te im Zu­sam­men­hang mit dem Aus­schei­den von Part­nern oder mit der Auf­lö­sung der Part­ner­schaft haben sich er­wie­sen:

Das be­ding­te Kauf­recht, durch eines der vorn er­wähn­ten Er­eig­nis­se (Tod, Kon­kurs, Ver­trags­ver­let­zung) aus­ge­löst, wird mit­tels sog. "Call-Op­ti­on" aus­ge­übt. Eine "Call-Op­ti­on", al­len­falls in Ver­bin­dung mit einer sog. "Put-Op­ti­on", kann aber auch in allen Fäl­len sinn­voll ein­ge­setzt wer­den, wo Part­ner­schaf­ten aus­ein­an­der­bre­chen: Die Ge­sell­schaft, die einem Part­ner aus stra­te­gi­schen Grün­den eine sub­stan­ti­el­le Zahl ei­ge­ner Ak­ti­en zur Ver­fü­gung ge­stellt hat im Hin­blick auf die ge­mein­sa­me Re­a­li­sie­rung eines Pro­jek­tes, kann - bei Schei­tern des Pro­jek­tes - mit­tels "Call-Op­ti­on" die über­tra­ge­nen ei­ge­nen Ak­ti­en wie­der in ihr Ei­gen­tum zu­rück­ho­len; aber auch der Part­ner, der bei Schei­tern des Pro­jek­tes mög­li­cher­wei­se kein In­ter­es­se mehr hat an den Ak­ti­en des frü­he­ren Part­ners, kann mit­tels "Put-Op­ti­on" den frü­he­ren Part­ner dazu zwin­gen, diese Ak­ti­en wie­der zu­rück­zu­neh­men. Und dies alles zu einem vor­her de­fi­nier­ten Preis bzw. Preis­fest­set­zungs­me­cha­nis­mus.

2.2. Vin­ku­lie­rung

Zudem kön­nen Na­me­n­ak­ti­en - zur Ab­si­che­rung der im ABV ver­ein­bar­ten Rech­te bzw. Ver­äus­se­rungs­be­schrän­kun­gen - "vin­ku­liert" wer­den nach Mass­ga­be der Art. 685a ff. OR. Da­nach kön­nen die Sta­tu­ten be­stim­men, dass Na­me­n­ak­ti­en nur mit Zu­stim­mung der Ge­sell­schaft über­tra­gen wer­den dür­fen. Dies ent­we­der mit Grun­d­an­ga­be (in den Sta­tu­ten) oder auch ohne. Ist letz­te­res der Fall, muss die Ge­sell­schaft dem Ver­äus­se­rer die Ak­ti­en "zum wirk­li­chen Wert" ab­neh­men.

2.3. wei­te­re wich­ti­ge ABV-Be­stim­mun­gen:

Bei Part­ner­wech­seln oder im Falle des Aus­ein­an­der­ge­hens von Part­nern lie­gen häu­fig be­deu­ten­de (fi­nan­zi­el­le) In­ter­es­sen im Spiel. Das Be­dürf­nis, die Stimm­bin­dung wäh­rend der Gül­tig­keits­dau­er des ABV, vor allem aber die Ver­hält­nis­se nach Be­en­di­gung eines ABV sach­ge­recht und fair zu re­geln, ist of­fen­kun­dig. Nebst der Sti­pu­lie­rung von Kauf­rech­ten (vgl. Ziff. 2.1.) und der Ein­füh­rung einer Vin­ku­lie­rungs­klau­sel (vgl. Ziff. 2.2.) emp­fiehlt es sich, wei­te­re Be­rei­che zu re­geln, so ins­be­son­de­re:

2.4. Ins­be­son­de­re zur "Patt­si­tua­ti­on"

Alle vor­ge­nann­ten Be­rei­che soll­ten zum Vor­teil bei­der Part­ner in jedem ABV klar und nach be­währ­ter Pra­xis ge­re­gelt wer­den. Dies gilt vor allem für einen der wich­tigs­ten Pro­blem­fäl­le in der Pra­xis, näm­lich die so­ge­nann­te "Patt­si­tua­ti­on" bei je hälf­ti­gem Ak­ti­en­be­sitz zwei­er Part­ner. Es ist u. E. nicht rat­sam, die­sen Fall - der wegen der re­sul­tie­ren­den Im­mo­bi­li­tät für die Ge­sell­schaft in der Regel exis­tenz­be­dro­hend ist - mit der Ein­räu­mung eines sog. "Sti­ch­ent­scheid­rechts" zu­guns­ten ir­gend­ei­ner Ver­trau­ens­per­son ver­hin­dern zu wol­len. In sol­chen Fäl­len hat sich viel­mehr die Ver­ein­ba­rung einer sog. "Ausstiegs­klau­sel" be­währt: Diese sieht vor, dass jede Par­tei im Grund­satz be­reit ist, im Falle einer Patt­si­tua­ti­on ent­we­der ihre sämt­li­chen Ak­ti­en der an­de­ren Par­tei zu ver­kau­fen oder, um­ge­kehrt, alle von der an­de­ren Par­tei ge­hal­te­nen Ak­ti­en zu kau­fen - je nach­dem, wer von den bei­den Par­tei­en für das Ak­ti­en­pa­ket des an­de­ren mehr bie­tet. Ge­mäss einem im ABV de­fi­nier­ten Pro­ze­de­re ist in der Folge die­je­ni­ge Par­tei zu be­stim­men, wel­che das Ge­schäft al­lei­ne wei­ter­führt und - als Kon­se­quenz der Patt­si­tua­ti­on - ver­pflich­tet ist, der an­de­ren Par­tei deren Ak­ti­en ab­zu­neh­men.

Für De­tails oder Fra­gen zum Ar­ti­kel wen­den Sie sich bitte an:
Chri­s­toph Blöch­lin­ger