Meier oder Müller?
Neues Namensrecht per 1. Januar 2013
Per 1. Januar 2013 soll ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau erfolgen, wie dies in der Bundesverfassung vorgesehen ist. Ab dem kommenden Jahr wird sich eine Heirat somit nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Frau auswirken. Jeder Ehegatte behält bei der Heirat grundsätzlich seinen Namen. Der Beitrag erläutert die optionalen Varianten des Namensrechts und die übergangsrechtlichen Bestimmungen.
Worum geht es?
Neu können die Brautleute bei der Heirat erklären, dass sie entweder den Namen des Mannes oder jenen der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Wenn somit ein Herr Müller eine Frau Meier heiratet, behält grundsätzlich jeder seinen Namen. Die Brautleute können aber bei der Eheschliessung erklären, dass sie den Namen der Frau, nämlich Meier, oder denjenigen des Mannes, nämlich Müller, als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Die Brautleute können bei der Eheschliessung auch festlegen, welchen Namen sie für in der Ehe geborene gemeinsame Kinder wählen. Dies gilt dann, wenn jedes der Brautleute seinen Ledignamen behalten hat. Wenn die Brautleute einen gemeinsamen Familiennamen wählen, tragen die später in der Ehe geborenen Kinder automatisch diesen gemeinsamen Familiennamen.
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, so erhält das Kind wie bisher den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Übergangsrechtliche Bestimmungen
Für Eheleute, welche mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 2013 bereits verheiratet sind, gibt es folgende Möglichkeit:
Der Ehegatte, welcher bei der Eheschliessung seinen Familiennamen geändert hat, kann jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären, dass er wieder seinen ursprünglichen Namen (Ledignamen) tragen möchte. Wenn eine solche Erklärung abgegeben wird, bedeutet dies, dass die Ehegatten ab diesem Zeitpunkt getrennte Namen führen. Die Eltern können auch bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass ihr Kind bzw. ihre Kinder den Ledignamen desjenigen Elternteils erhalten, der diese Erklärung abgegeben und somit seinen Namen geändert hat.
Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können innert der gleichen Frist erklären, dass ihr Kind neu den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, bedarf die Namensänderung der Zustimmung des Kindes.
Regelung zum Bürgerrecht
Was das Bürgerrecht anbelangt, tritt per 1. Januar 1013 ebenfalls eine Änderung ein. Bisher hat eine Frau anlässlich der Heirat zusätzlich zu ihrem Bürgerrecht dasjenige des Mannes erhalten. Neu behält einfach jeder Ehegatte sein Bürgerrecht, ohne dass die Frau jenes des Ehemannes dazu erhält. Zwei Bürgerorte (der ursprüngliche und der von der Frau infolge Heirat dazu gewonnene) sind deshalb nicht mehr vorgesehen.
Selbstverständlich gibt es immer noch Personen mit mehreren Bürgerorten (mehrere Bürgerorte von Anfang an oder Heirat einer Frau vor dem 1. Januar 2013).
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Mauro Gisi