Massnahmenpaket "Via sicura" - mehr Sicherheit im Strassenverkehr?

Das Ziel ist we­ni­ger To­des­op­fer und Ver­letz­te auf den schwei­ze­ri­schen Stras­sen. Mit ver­schie­de­nen Mass­nah­men sol­len die be­ste­hen­den Vor­schrif­ten bes­ser durch­ge­setzt und die gröss­ten Un­fall­schwer­punk­te be­sei­tigt wer­den.Erste Mass­nah­men tre­ten am 1. Ja­nu­ar 2013 in Kraft. Be­mer­kens­wer­tes­te Neu­e­rung: Erst­ma­li­ge ge­setz­li­che De­fi­ni­ti­on des "Ra­sers".

Am 1. Ja­nu­ar 2013 tre­ten unter an­de­rem fol­gen­de Än­de­run­gen in Kraft:

1.   Be­glei­tung auf Lern­fahr­ten: Neu dür­fen Per­so­nen, die nur den Füh­rer­aus­weis auf Probe be­sit­zen, keine Lern­fahr­ten mehr be­glei­ten.

2.   Ab­klä­rung der Fahr­eig­nung oder der Fahr­kom­pe­tenz: Bei be­stimm­ten Tat­be­stän­den wie Kon­sum von Be­täu­bungs­mit­teln oder gar nur Mit­füh­ren von har­ten Dro­gen, ex­tre­men Ge­schwin­dig­keits­über­tre­tun­gen oder Aus­brems­ma­nö­vern (Schi­ka­ne­stopps) wird ob­li­ga­to­risch eine Fahr­eig­nungs­un­ter­su­chung an­ge­ord­net, auch bei erstauf­fäl­li­gen Len­kern.

3.   Mass­nah­men gegen Raser: Erst­mals wird das Mo­de­wort "Raser" genau de­fi­niert. Als Raser gilt von Ge­set­zes wegen, wer die vor­ge­schrie­be­ne Ge­schwin­dig­keit wie folgt über­schrei­tet: In der 30km/h-Zone: um 40 km/h; in­ner­orts (50km/h): um 50km/h; aus­ser­orts (80km/h): um 60km/h; auf Au­to­bah­nen (120km/h): um 80 km/h.

Zudem gilt als "Raser", wer durch vor­sätz­li­che Ver­let­zung ele­men­ta­rer Ver­kehrs­re­geln das hohe Ri­si­ko eines Un­falls mit Schwer­ver­letz­ten oder Toten ein­geht, na­ment­lich durch wag­hal­si­ges Über­ho­len oder Teil­nah­me an einem nicht be­wil­lig­ten Ren­nen.

Bei einem sol­chen Ra­ser­de­likt wird der Füh­rer­aus­weis für min­des­tens2 Jahre ent­zo­gen. Im Wie­der­ho­lungs­fall er­folgt der Ent­zug für immer. Eine aus­nah­me­wei­se Wie­der­er­tei­lung nach 10 Jah­ren ist nur mög­lich, wenn ein po­si­ti­ves ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­ten vor­liegt. Zu­sätz­lich wird die Straf­an­dro­hung bei Ra­ser­de­lik­ten ver­schärft. Neu gilt eine Min­dest­frei­heits­s­tra­fe von einem Jahr, die Höchst­stra­fe wird auf 4 Jahre Frei­heits­s­tra­fe an­ge­setzt. Re­la­ti­viert wer­den diese Min­dest­stra­fen durch den Um­stand, dass auch hier be­dingt aus­ge­spro­che­ne Stra­fen mög­lich sein wer­den.

4.   Ein­zie­hung und Ver­wer­tung von Mo­tor­fahr­zeu­gen: Bei gro­ben Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zun­gen, wie kras­sen Ge­schwin­dig­keits­über­tre­tun­gen, kann das Fahr­zeug ein­ge­zo­gen und ver­wer­tet wer­den, so­fern der Täter da­durch von der Be­ge­hung wei­te­rer De­lik­te ab­ge­hal­ten wer­den kann. Ist das Fahr­zeug im Ei­gen­tum einer Dritt­per­son, so kann eben­falls eine Ein­zie­hung er­fol­gen, aber nur dann, wenn das Fahr­zeug, wenn es nicht ein­ge­zo­gen wurde, wei­ter­hin für den Täter ver­füg­bar wäre. Dies kann zum Bei­spiel zu­tref­fen, wenn das Fahr­zeug im Ei­gen­tum eines Fa­mi­li­en­mit­glie­des ist. Ist das Fahr­zeug ge­le­ast oder ge­mie­tet, so dürf­te schon mit der Ein­zie­hung und Rü­ck­ga­be des Fahr­zeugs an die Ei­gen­tü­mer­schaft der Täter in Zu­kunft von wei­te­ren gro­ben Ver­kehrs­re­gel­ver­let­zun­gen mit die­sem Fahr­zeug ab­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Es wird Auf­ga­be der Recht­spre­chung sein, im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob diese Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben sind.

5.   Ver­bot von Ra­da­r­war­nun­gen: Öf­fent­li­che oder ent­gelt­li­che War­nun­gen (Radio, In­ter­net­diens­te, SMS-Diens­te) vor Ver­kehrs­kon­trol­len wer­den ver­bo­ten. Ra­da­r­war­nun­gen durch die Po­li­zei und unter den Ver­kehrs­teil­neh­mern sel­ber fal­len wei­ter­hin nicht unter die­ses Ver­bot. Diese kön­nen aber unter an­de­re Straf­be­stim­mun­gen fal­len (Das War­nen mit­tels Licht­hu­pen bei­spiels­wei­se kann als miss­bräuch­li­che Ab­ga­be von Warn­si­gna­len qua­li­fi­ziert und mit einer Busse be­straft wer­den).

In den wei­te­ren Pa­ke­ten, die erst in einem Jahr bzw. in zwei Jah­ren in Kraft tre­ten, sol­len unter an­de­rem fol­gen­de Neu­e­run­gen ge­re­gelt wer­den: Ob­li­ga­to­ri­sche An­ord­nung einer Fahr­eig­nungs­un­ter­su­chung bei Fah­ren in an­ge­trun­ke­nem Zu­stand mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von min­des­tens 1.6 Pro­mil­le. Per­so­nen­grup­pen, von denen eine be­son­de­re Ge­fahr aus­geht (Neu­len­ker) oder denen eine be­son­de­re Ver­ant­wor­tung zu­kommt (Last­wa­gen­fah­rer, Bus­fah­rer) soll ein Ver­bot auf­er­legt wer­den, unter jeg­li­chem Al­ko­ho­l­ein­fluss zu fah­ren. Am Tag wird das Fah­ren mit Licht ob­li­ga­to­risch wer­den. Bei Schä­den, die in an­ge­trun­ke­nem oder fahr­un­fä­hi­gem Zu­stand oder durch ein Ra­ser­de­likt ver­ur­sacht wur­den, müs­sen die Mo­tor­haft­pflicht­ver­si­che­run­gen Rü­ck­griff auf die Per­son neh­men, die den Un­fall ver­ur­sacht hat. Heute gibt es Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten, die in ihren all­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen gegen einen ge­rin­gen Prä­mi­en­zu­schlag auf die Gel­tend­ma­chung des Rü­ck­griffs trotz grob­fahr­läs­sig ver­ur­sach­tem Un­fall­scha­den ver­zich­ten.

Ab 2015 sind zudem Nach­schu­lun­gen von fehl­ba­ren Fahr­zeug­len­kern vor­ge­se­hen sowie der Ein­satz von Da­ten­auf­zeich­nungs­ge­rä­ten bei Ge­schwin­dig­keit­s­tä­tern (Black­box) als Auf­la­ge bei Rü­ck­ga­be des Füh­rer­aus­wei­ses. Per­so­nen, denen der Füh­rer­aus­weis auf un­be­stimm­te Zeit wegen Fah­rens in an­ge­trun­ke­nem Zu­stand ent­zo­gen wurde, kön­nen den Aus­weis unter der Auf­la­ge zu­rück­er­hal­ten (nach Durch­füh­rung einer er­folg­rei­chen The­ra­pie), nur noch ein Mo­tor­fahr­zeug zu füh­ren, das mit einer Ate­m­al­ko­hol-Weg­fahr­sper­re aus­ge­rüs­tet ist.

Quel­le: www.astra.admin.ch; Fak­ten­blatt vom 14.11.2012; Bot­schaft zu "Via si­cu­ra" vom 20.10.2010

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Mauro Gisi